AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Krankentransport Kampa

Bedingungen für die Inanspruchnahme von Krankenbeförderungen

Dies sind die Bedingungen, unter denen die Mitglieder des Landesverbandes Privater Rettungsdienste Berlin e. V. (hier Krankentransporte Kampa GmbH; Geschäftsführer: Mario Kampa & Stephan Sakowski; Hauptstr. 113–115, 10827 Berlin; Tel.: 030 785 00 01; Fax: 030 785 00 85; für alle nachfolgend: das Unternehmen) Krankenbeförderungen ausführen. Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung der Beförderung oder mit der Inanspruchnahme der Leistung zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und den Fahrgästen sowie anderen Auftraggebern bestehenden Beförderungsvertrages. Da Krankenbeförderungen zugunsten gesetzlich Versicherter gemäß §60 SGB V [i] nur ausnahmsweise als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse anzusehen sind, werden sie auch gegenüber gesetzlich Versicherten in der Regel im Rahmen des hiermit vereinbarten Vertrages auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt. Grundsätzlich ist also sowohl der sog. „Privatpatient“ wie der „Kassenpatient" Vertragspartner des Unternehmens und steht für die Kosten der Beförderung selbst ein. Nur dann, wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse erfüllt sind, rechnet das Unternehmen unmittelbar mit der Krankenkasse des Patienten ab.

  1. Begriffe [ii]

    1. Krankenbeförderung
      • Als Krankenbeförderung werden alle Formen der Beförderung eines Patienten bezeichnet.

    2. Rettungsfahrt oder Notfallrettung
      (wird nicht von Krankentransport Kampa angeboten)

      • Als Rettungsfahrt oder Notfallrettung werden die Beförderungen bezeichnet, die zur Abwendung von Lebensgefahr ohne jeglichen Verzug auszuführen sind, sie werden mit einem Rettungswagen (RTW) oder Notarztwagen (NAW) ausgeführt. Die Notfallrettung wird in Berlin nur durch die Berliner Feuerwehr sowie durch die hiermit beauftragten Hilfsorganisationen ausgeführt. Das Unternehmen ist zur Notfallrettung nicht zugelassen und führt keine Rettungsfahrten durch.

    3. Krankentransport
      • Als Krankentransport werden die Beförderungen bezeichnet, die ein hilfsbedürftiger Patient in Anspruch nimmt und dem während des Transportes medizinisch-fachliche Betreuung durch einen Rettungssanitäter und/oder die medizinisch-technische Ausstattung des Krankenkraftwagens zur Verfügung gestellt werden muss oder bei dem dies während der Fahrt erforderlich werden kann. Krankentransporte werden mit einem Krankentransport- oder Rettungswagen (KTW oder RTW = Krankenkraftwagen) ausgeführt. Ebenfalls nur mit dem Krankenkraftwagen werden Patienten befördert, die mit ansteckenden Krankheiten belastet sind und deren Beförderung zu erhöhten Anforderungen an die hygienische Reinigung/Desinfektion des Fahrzeuges und seiner Ausstattung führen kann. Bereits der notwendige Einsatz von Transporthilfen (Trageliege oder Tragestuhl) führt in der Regel dazu, dass der Transport nur mit einem Krankenkraftwagen zulässig ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Krankenkraftwagen zur Beförderung von Personen können nur Unternehmen durchführen, denen dies durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Puttkamerstraße 16–18, 10958 Berlin, Telefon: 030 90269 2501, Fax: 030 90269 2395) aufgrund rettungsdienstrechtlicher Regelungen erlaubt worden ist (§§ 3, 13 f, RDG Berlin, vgl. unter VII [Preisliste] KTW-Einsatz).

        Krankentransporte müssen von zwei Einsatzkräften durchgeführt werden. Der für die Patientenbetreuung zuständige Mitarbeiter muss mindestens als Rettungssanitäter qualifiziert sein. Der Fahrer muss als Rettungshelfer ausgebildet sein und über den Führerschein für die gewerbliche Personenbeförderung verfügen (sog. P-Schein).

    4. Krankenfahrt
      (wird nicht von Krankentransport Kampa angeboten)

      • Als Krankenfahrt werden alle Beförderungen bezeichnet, die nicht mit einem Krankenkraftwagen ausgeführt werden. Hierzu zählen die Beförderungen mit dem Taxi oder mit einem Mietwagen (auch sogenannte Tragestuhlwagen, Mietliegewagen, Behindertentransportwagen usw. sind Mietwagen). Diese Fahrzeuge sind keine Krankenkraftwagen, verfügen also weder über die medizinisch-technische Ausstattung des Krankenkraftwagens noch wird der Patient während der Fahrt betreut.

        Für die Mietwagen gibt es keine Vorschrift über die Qualifizierung der Einsatzkräfte, es genügt der Einsatz einer Person, die das Fahrzeug fährt und über den „P-Schein" verfügt.

        Nicht alle Mitglieder des LPR e. V. führen auch Krankenfahrten durch. Bitte informieren Sie sich bei dem Unternehmen Ihrer Wahl, wenn Sie mit einem Taxi oder Mietwagen befördert werden müssen.

    5. Sonderfahrten
      (werden nicht von Krankentransport Kampa angeboten)

      • Sonderfahrten werden mit Sonderrettungswagen (S-RTW) oder Intensivtransportwagen (ITW) ausgeführt. Sie werden zur Beförderung besonders schwergewichtiger Personen (Adipositas permagna) oder solcher Personen, die einen intensivmedizinischen Überwachungs- und Versorgungsaufwand benötigen, eingesetzt. Als Sonderfahrten gelten auch alle Beförderungen, die nicht aus Anlass einer medizinischen Behandlung, sondern aus irgendeinem anderen Anlass bestellt werden.

  2. Leistung zugunsten gesetzlich versicherter Patienten

    1. Allgemein
      • Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Durchführung der Krankenbeförderung durch ihre Krankenkasse gem. §60 SGB V in Verbindung mit den Regelungen der Krankentransportrichtlinie. Fahrtkosten, die zur Behandlung von Folgen eines Arbeitsunfalls erforderlich werden, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung als ergänzende Leistungen (§26 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII) getragen. Wird die Beförderung aus Anlass von Pflegeleistungen nach dem SGB XI erforderlich, muss der Versicherte die Kosten selbst tragen. Wird die Beförderung aus Anlass einer Rehabilitationsleistung erforderlich, richtet sich der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der Fahrkosten nach § 53 SGB IX. Gesetzlich Versicherte haben auch bei bestehender Leistungspflicht der Krankenkasse dem Unternehmen die Zuzahlung in Höhe von 10 % des Fahrpreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens 10 Euro zu erstatten (§ 61 SGB V), er wird auf die mit der Krankenkasse vereinbarte Vergütung angerechnet und entlastet die Krankenkasse. Die Versicherten haben eine ggf. bestehende Befreiung von der Zuzahlungspflicht durch Ausweis ihrer Krankenkasse zu belegen. Bei mehreren aufeinander folgenden stationsersetzenden Fahrten zur ambulanten Behandlung ist die Zuzahlung lediglich für die erste und für die letzte Fahrt zu bezahlen. Davon abgesehen ist die Beförderung für den gesetzlich Versicherten kostenfrei, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

    2. Erste Voraussetzung: Der Einsatz muss vertragsärztlich verordnet sein.

      • Für alle Beförderungsarten und gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Krankenbeförderung geltend gemacht werden kann, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse steht und der Einsatz des Beförderungsmittels aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Verordnung muss vollständig und plausibel ausgefüllt sein. Die vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem Verordnungsblatt sog. „Muster 4" muss vor der Fahrt ausgestellt werden und dem Unternehmen bei Einsatzbeginn übergeben werden. Fragt die Kasse beim Versicherten nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt, der die Beförderung verordnet hat, zu verweisen. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande, die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben.

    3. Zweite Voraussetzung für Einsätze
      1. aus Anlass ambulanter Behandlung
        • Der Einsatz muss vorab von der Krankenkasse genehmigt worden sein.

          Wird die Beförderung aus Anlass einer ambulanten Behandlung durchgeführt, ist vor dem Einsatz eine Genehmigung der Kasse für die Beförderung einzuholen und dem Unternehmen mit der Verordnung vor Einsatzbeginn zu übergeben. Dies gilt für Krankenfahrten und Krankentransporte aus Anlass einer ambulanten Behandlung, jedoch auch für einige Beförderungen aus Anlass stationärer Behandlung (siehe hierzu unten).

      2. Einsätze aus Anlass stationärer Behandlung
        • Erfolgt die ärztlich verordnete Fahrt aus Anlass einer stationären Behandlung, handelt es sich also um eine Krankenhauseinweisung oder um eine Krankenhausentlassung oder um die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, das anders als das abgebende Krankenhaus für die erforderliche Heilbehandlung eingerichtet ist (Krankenhausverlegungsfahrt), sind die Kosten von der Krankenkasse zu bezahlen. Die Verlegung in ein Krankenhaus nur aus dem Grund, näher der eigenen Wohnung behandelt zu werden, bedarf vorab der Genehmigung durch die Krankenkasse. Sogenannte Krankenhausverbringungsfahrten dienen zur besseren Versorgung des Patienten in dem behandelnden Krankenhaus, sie sind z. B. erforderlich, um Spezialdiagnosen in Fachkliniken zu ermöglichen oder um die Zweitmeinung eines Konsiliararztes einzuholen. Diese Beförderungen gehen regelmäßig zu Lasten des Krankenhauses, in dem die stationäre Behandlung erbracht wird. Hierauf ist in der Verordnung des Krankentransports ausdrücklich hinzuweisen. Das Unternehmen ist darauf angewiesen, dass die ärztliche Verordnung eine Begründung des Beförderungsmittels enthält. Wird die Verordnung nur mit Angabe von Diagnoseschlüsseln begründet, geht das Unternehmen davon aus, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten trägt. Verweigert die Krankenkasse die Zahlung aus Gründen, die aus der Verordnung nicht erkennbar sind, haftet der Patient für die Kosten.

      3. Dritte Voraussetzung: Quittierung
        • Nach Durchführung des Einsatzes ist dies auf der Rückseite der Verordnung vom Versicherten zu quittieren. Ist der Versicherte hierzu nicht imstande, ist seine Quittung durch die Bestätigung eines Mitarbeiters des Unternehmens oder der behandelnden Einrichtung zu ersetzen, die die Beförderung veranlasst hat oder zu der der Versicherte befördert worden ist. Diese ersatzweise Quittung ist mit „i. A." zu kennzeichnen.

  3. Kostenpflicht

    • Die gesetzliche Krankenkasse steht nur ausnahmsweise für die Beförderungskosten aus Anlass von Heilbehandlungen ein. Daraus folgt, dass grundsätzlich der beförderte Patient haftet. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Einsatz darüber, wie hoch die Einsatzkosten sind, wer die Kosten trägt und was von Ihnen zu unternehmen ist, damit der Patient kostenfrei bleibt. Hierbei helfen wir Ihnen gern! Die Kosten der verschiedenen Einsatzarten finden Sie in der Preisliste
  4. Beförderungspflicht

    1. Die Leistungspflicht für den Einsatz des Krankenkraftwagens
      • Den in Berlin tätigen Krankentransportunternehmen trifft die unbedingte Leistungspflicht (§17 Abs.2 RDG Berlin). Das heißt, dass er auch dann den Einsatz durchführen muss, wenn er unsicher ist, ob er hierfür bezahlt wird. Krankentransporteinsätze werden nur verordnet, weil der Versicherte schwer erkrankt ist und dringend medizinisch behandelt werden muss oder weil er unter einer gefährlichen ansteckenden Erkrankung leidet. Der Krankentransport muss meist eilig durchgeführt werden, weder dem Patienten noch dem Krankentransportunternehmer bleibt deshalb viel Zeit, um die Kostenfrage vorab zu klären. Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf solche Einsätze, die nur mit zusätzlicher Tragehilfe möglich sind, zum Beispiel zur Beförderung eines besonders empfindlichen oder besonders schweren Patienten oder bei denen aufgrund der engen Verhältnisse im Treppenhaus der Einsatz von Transporthilfen wie Tragestuhl oder Trageliege nicht möglich ist. Der Krankenkraftwagen im Krankentransport ist mit einem Rettungssanitäter zur Betreuung des Patienten und einem als Rettungshelfer qualifizierten Fahrer besetzt.

  5. Fälligkeit, Verzugseintritt, Verzugsfolgen

    1. Vergütung
      • Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles und Vorlage der Rechnung fällig.
    2. Zahlung und Verzug
      • Die Zahlung ist sofort bar, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu leisten. Das Vorlagedatum entspricht dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Werktage für die Zustellung der Rechnung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dieser Frist Verzug ohne Mahnung eintritt. Mahnkosten in Höhe von bis zu 5,00 € pro Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Schuldners.
  6. Abrechnung nach Abtretung durch den Unternehmer

    • Dem Fahrgast wird im Einzelfall angeboten, die Abrechnung durch Abtretung seines Anspruches gegen die gesetzliche Krankenkasse gem. § 13 Abs. 3 SGB V, gegen eine Privatkrankenkasse oder gegen andere Kostenträger an den Unternehmer zu erleichtern. Auf Nachfrage stellt der Unternehmer eine vorformulierte Abtretungserklärung bereit. Eine Befreiung von der Kostenpflicht tritt hierdurch regelmäßig nicht ein, es sei denn, anderes ist schriftlich vereinbart.
  7. Haftung

    1. Haftung für medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt
      • Bei der Durchführung von Krankentransporten haftet der Unternehmer im vollen Umfang für die medizinisch-fachliche Betreuung des Patienten durch den hierfür eingesetzten Rettungssanitäter und sichert die fachgerechte Übergabe des Patienten von der abgebenden an die aufnehmende Einrichtung zu.
    2. Sachschäden
      • Für Sachschäden haftet der Unternehmer bis zu einem Wert von 1,000 €. Die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schädigungen ist unbeschränkt.
    3. Tötung oder Verletzung des Fahrgastes
      • Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung des Fahrgastes infolge des Betriebes des Einsatzfahrzeuges gem. § 8a StVG unbeschränkt.
  8. Preisliste für Einsätze der Krankenbeförderung

  9. Einsatz Dritter

    • Zusätzlicher Aufwand für den Einsatz Dritter (z. B. Berliner Feuerwehr, Technischer Hilfsdienst oder andere) werden in Höhe der belegten Auslagen abgerechnet. In der Regel löst der Unternehmer den Auftrag zur Inanspruchnahme notwendiger Hilfe von Dritten jedoch im Namen und Auftrag des Patienten aus, so dass ihm diese Kosten berechnet werden.

      Ort, Datum — Unterschrift/Stempel des Unternehmers


[i] Die Vorschriften können im Internet nachgelesen werden: www.gesetze-im-internet.de

[ii] Die Regelungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen auch dann, wenn hier nur von „dem Versicherten“, „dem Vertragsarzt“ usw. die Rede ist.