Verordnungen und Genehmigungen
einer Krankenbeförderung
Wann kann ein Krankentransport verordnet werden?
Prinzipiell haben Sie Anspruch auf die Beförderung in einem Krankentransportwagen (KTW), wenn Sie
- während der Fahrt einer fachlichen Betreuung/Beobachtung durch ausgebildetes Personal oder
- der besonderen Einrichtung (Liege/Sauerstoff/Lagerungs- und Sitzfreiheit/Hygienevorrichtungen etc.) eines Krankentransportwagens bedürfen oder
- deren Erforderlichkeit aufgrund Ihres Zustandes zu erwarten ist.
Ein Krankentransport kann zudem verordnet werden, wenn Sie
- an einer ansteckenden Krankheit leiden oder eine entsprechende Erkrankungsvermutung vorliegt
- aufgrund Ihrer persönlichen Situation im Liegen zu befördern sind.
Trifft keiner der aufgeführten Punkte auf Sie zu, können Sie unsere Leistungen selbstverständlich auch privat in Anspruch nehmen!
Vorabgenehmigungspflicht
Grundsätzlich ist die Krankenbeförderung keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen – sie tragen die Fahrtkosten nur in Verbindung mit einer Hauptleistung aus zwingenden medizinischen Gründen. Handelt es sich etwa um eine Fahrt zur ambulanten Behandlung, so werden die Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung übernommen. Dabei obliegt es dem Patienten selbst, diese vor Fahrtantritt schriftlich von der Krankenkasse einzuholen. Der Antrag und damit auch die Genehmigung muss immer für den Tag der Leistungserbringung eingeholt werden. Stimmen Leistungsdatum und Genehmigungsdatum nicht überein, so darf die Fahrt nicht stattfinden.
Genehmigungspflichtige Fahrten
- Ambulante Behandlungen
- Serienbehandlungen (Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie)
- Medizinische Rehabilitation
Folgende Fahrten unterliegen keiner Vorabgenehmigungspflicht:
Genehmigungsfreie Fahrten
- Erste-Hilfe-Fahrten/Fahrten im Notfall
- Fahrten zur stationären Aufnahme oder Entlassung
- Fahrten in Zusammenhang mit einer ambulanten Operation
- Fahrten in Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behandlung
Für alle anderen Fahrten benötigen Sie vor Fahrtantritt sowohl eine Verordnung einer Krankenbeförderung (im Original) als auch eine Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse (Kopie oder Fax ausreichend). Gern können Sie die Kostenübernahme direkt von Ihrer Krankenkasse an uns faxen lassen: 030 785 00 85. Bitte beachten Sie, dass Fahraufträge ausschließlich telefonisch angenommen werden können – eine gefaxte Kostenübernahme oder Transportverordnung ersetzt nicht die Bestellung des Krankentransports.
Weitere Information finden Sie auf unserem Infoflyer und der Verordnungshilfe .
Verordnung einer Krankenbeförderung
Die Verordnung einer Krankenbeförderung kann für verschiedene Transportmittel ausgestellt werden. Während Krankenfahrten mit einem Taxi, Mietwagen oder Tragestuhlwagen (TSW) erfolgen, führen wir ausschließlich qualifizierte Krankentransporte mit einem Krankentransportwagen (KTW) durch. Demnach muss die Verordnung durch Ihren Arzt entsprechend ausgestellt werden. Wie die Verordnung detailliert auszusehen hat, können Sie dem sogenannten Muster 4 entnehmen.